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§ 489 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Übernahme der Verwaltung des Pensionsinstitutes

§ 489.

Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau übernimmt mit 1. Jänner 2014 die Verwaltung des Pensionsinstitutes. Die Funktion des/der leitenden Angestellten des Pensionsinstitutes wird mit diesem Zeitpunkt vom/von der leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau wahrgenommen.