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§ 471k ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Beitragsgrundlage für den Versicherten

§ 471k.

Solange eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden kann, gilt vorläufig zumindest der im § 5 Abs. 2 angeführte Monatsbetrag als Beitragsgrundlage. Die Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 sind anzuwenden.