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§ 471i ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Träger der Krankenversicherung

§ 471i.

Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist

  1. 1. bereits auf Grund einer Vollversicherung oder
  2. 2. unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211197