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§ 459e ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

ABSCHNITT VIIIa

Mitwirkung im Gesundheitsbereich und Berechtigung zur Datenverarbeitung Zusammenwirken bei der Gesundheitsversorgung

§ 459e.

(1) Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband sind ermächtigt, gemeinsam oder gemeinsam mit dem Bund, einem oder mehreren Ländern oder von ihnen beauftragten Einrichtungen Projekte über die Optimierung von Verwaltungsabläufen und Verwaltungsabläufe betreffend die integrierte gesundheitliche Versorgung der Versicherten durchzuführen. Solche Projekte oder Verwaltungsabläufe können zum Zweck der Verbesserung der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder‑behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erfolgen (zB Case Management, Disease Management, Entlassungsmanagement).

(2) Folgende zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Projekte und Verwaltungsabläufe notwendigen Gesundheitsdaten dürfen von den Projektträgern und den für vereinbarte Verwaltungsabläufe Verantwortlichen in anonymisierter Form oder, wenn ein Bezug zur versicherten Person notwendig ist, in pseudonymisierter Form verwendet werden:

  1. 1. Daten über die behandelnde Einrichtung,
  2. 2. Daten zur Patienten und Patientinnenidentifikation,
  3. 3. gegebenenfalls Sterbedaten,
  4. 4. relevante Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation,
  5. 5. relevante Daten zum Versorgungsprozess und zur Nachsorge und
  6. 6. Daten zur Ergebnismessung.

(3) Zur Durchführung eines Projektes oder eines vereinbarten Verwaltungsablaufes dürfen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form nur jene direkt personenbezogenen Daten herangezogen werden, die von den Projektträgern und den für vereinbarte Verwaltungsabläufe Verantwortlichen bereits für andere Zwecke verarbeitet werden dürfen. Diese Daten dürfen zur unverzüglichen Anonymisierung oder Pseudonymisierung an eine Stelle überlassen werden, die über die hiezu nötige Sachkenntnis und Verlässlichkeit verfügt. Nach erfolgter Anonymisierung oder Pseudonymisierung ist der Personenbezug unverzüglich zu löschen. Der Zugriff durch Andere auf die zu anonymisierenden oder pseudonymisierenden Daten oder die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist verboten.

Schlagworte

Gesundheitsbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211192

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