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§ 458 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung.

§ 458.

Die Behörden der Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung sind verpflichtet, den Trägern der Sozialversicherung und dem Dachverband alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben, die für die Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung von Bedeutung sind. Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, diese mitgeteilten Tatsachen in ihre Aufzeichungen gemäß § 457 Abs. 1 einzubeziehen.

Schlagworte

Aufzeichnung

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211189

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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