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§ 447a ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Innovations- und Zielsteuerungsfonds der Österreichischen Gesundheitskasse

§ 447a.

(1) Bei der Österreichischen Gesundheitskasse ist ein Innovations- und Zielsteuerungsfonds einzurichten, der der Finanzierung von Gesundheitsreformprojekten in den Landesstellen, insbesondere zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung, zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, e‑Health-Anwendungen und zur Zielsteuerung nach § 441f Abs. 5 dient.

(2) Die Mittel des Innovations- und Zielsteuerungsfonds werden aufgebracht durch

  1. 1. Übertragung von 0,8% der Beitragseinnahmen der Österreichischen Gesundheitskasse an den Fonds und
  2. 2. die pauschale Beihilfe nach § 1a GSBG in Höhe von 100 Millionen Euro.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211661

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