Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Dachverbandes
§ 441g.
Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte Vertreter/innen sind an den Sitzungen der Konferenz und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 436 ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40264374
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