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§ 441g ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Dachverbandes

§ 441g.

Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte Vertreter/innen sind an den Sitzungen der Konferenz und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 436 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40264374

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