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§ 433 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Aufgaben der Hauptversammlung

§ 433.

(1) Die Hauptversammlung des Versicherungsträgers hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:

  1. 1. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
  2. 2. die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht;
  3. 3. die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates;
  4. 4. die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen.

(2) Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 1 Z 2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.

(3) Über die im Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluss gefasst werden. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211158

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