vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 412e ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Versicherungszuordnung auf Antrag

§ 412e.

Die versicherte Person oder ihr Auftraggeber/ihre Auftraggeberin kann bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 GSVG bzw. § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Die §§ 412b und 412c sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40196130