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§ 364 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger

§ 364.

Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer Unfallmeldung unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.