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§ 360a ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Auskünfte an Verwaltungsgerichte

§ 360a.

Die Versicherungsträger und der Dachverband haben dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder auf Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b). Im Ersuchen ist der genaue Auskunftszweck samt Aktenzahl anzugeben; dieser ist vom jeweiligen Versicherungsträger (vom Dachverband) zu vermerken. Vorschriften, die für bestimmte Verfahren Besonderes anordnen, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211136

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