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§ 343f ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Preistransparenz

§ 343f.

Die Anbieter/Anbieterinnen von Kieferregulierungen sollen die Preise für die von ihnen angebotenen Leistungen der Kieferregulierung nach § 153a, 94a GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG jährlich dem Dachverband oder der Österreichischen Zahnärztekammer bekanntgeben. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die bei ihr eingelangten Meldungen dem Dachverband zur Verfügung zu stellen. Der Dachverband hat alle ihm diesbezüglich gemeldeten Angaben im Internet zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211107

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