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§ 342d ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und ‑ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und ‑ärzten und in Vertragsgruppenpraxen

§ 342d.

(1) Zwischen dem Dachverband für alle Krankenversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer für sich und die Landesärztekammern ist eine für die Vertragsparteien verbindliche gesamtvertragliche Regelung über den Einsatz von Turnusärztinnen und‑ärzten bei Vertragsärztinnen und ‑ärzten und in Vertragsgruppenpraxen abzuschließen.

(2) Dieser Gesamtvertrag hat insbesondere Art, Umfang und Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen zu regeln, welche von Turnusärztinnen und‑ärzten für Vertragsärztinnen und ‑ärzte und Vertragsgruppenpraxen auf Kosten der Krankenversicherungsträger erbracht werden können.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211100