Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und ‑ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und ‑ärzten und in Vertragsgruppenpraxen
§ 342d.
(1) Zwischen dem Dachverband für alle Krankenversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer für sich und die Landesärztekammern ist eine für die Vertragsparteien verbindliche gesamtvertragliche Regelung über den Einsatz von Turnusärztinnen und‑ärzten bei Vertragsärztinnen und ‑ärzten und in Vertragsgruppenpraxen abzuschließen.
(2) Dieser Gesamtvertrag hat insbesondere Art, Umfang und Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen zu regeln, welche von Turnusärztinnen und‑ärzten für Vertragsärztinnen und ‑ärzte und Vertragsgruppenpraxen auf Kosten der Krankenversicherungsträger erbracht werden können.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40211100
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