Verjährung der Ersatzansprüche.
§ 337.
(1) Der Ersatzanspruch des Versicherungsträgers gemäß § 334 verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
(2) Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093875
alte Dokumentnummer
N6195545865L
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