ABSCHNITT II.
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe Pflichten der Träger der Sozialhilfe
§ 323.
Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093861
alte Dokumentnummer
N6195545851L