Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger
§ 322.
(1) Die Versicherungsträger, die Krankenanstalten, Heil(Kur)anstalten sowie ähnliche Einrichtungen betreiben, sollen mit anderen Versicherungsträgern, die diese Einrichtungen für ihre Versicherten in Anspruch nehmen, über die zu ersetzenden Verpflegskosten Vereinbarungen treffen.
(2) Kommt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, setzt der Dachverband die Verpflegskosten mit verbindlicher Wirkung fest.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40211089