3. UNTERABSCHNITT.
Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander.
§ 320b.
Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093857
alte Dokumentnummer
N6195545847L
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