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§ 320b ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

3. UNTERABSCHNITT.

Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander.

§ 320b.

Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093857

alte Dokumentnummer

N6195545847L