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§ 224 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Versicherungszeiten

§ 224.

Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 227, 227a, 228, 228a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.