Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998
Versicherungszeiten
§ 224.
Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 227, 227a, 228, 228a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.