Leistungen bei Satzungsänderungen.
§ 127.
Durch eine Satzungsänderung kann für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung erhöht, nicht aber herabgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093606
alte Dokumentnummer
N6195545596L