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§ 127 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Leistungen bei Satzungsänderungen.

§ 127.

Durch eine Satzungsänderung kann für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung erhöht, nicht aber herabgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093606

alte Dokumentnummer

N6195545596L