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Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1955

Artikel 1

Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben und in verwandten Tätigkeiten ist nach einer gewissen Dauer ununterbrochenen Dienstes bei demselben Arbeitgeber ein bezahlter Jahresurlaub zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

10008141

Dokumentnummer

NOR12093229

alte Dokumentnummer

N6195436708L

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