Artikel 1
Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben und in verwandten Tätigkeiten ist nach einer gewissen Dauer ununterbrochenen Dienstes bei demselben Arbeitgeber ein bezahlter Jahresurlaub zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
10008141
Dokumentnummer
NOR12093229
alte Dokumentnummer
N6195436708L
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