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Artikel 9. Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1954

Artikel 9.

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10008140

Dokumentnummer

NOR40082053

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