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Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 98) über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1952

Artikel 5

1. Die Gesetzgebung bestimmt, inwieweit die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte auf das Heer und die Polizei Anwendung finden.

2. Die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied läßt bereits bestehende Gesetze, Entscheidungen, Gewohnheiten oder Vereinbarungen, die den Angehörigen des Heeres und der Polizei irgendwelche in diesem Übereinkommen vorgesehene Rechte einräumen, gemäß dem Grundsatze des Artikels 19, Abs. 8, der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10008133

Dokumentnummer

NOR40082033

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