vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 25 Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1962

Artikel 25

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008132

Dokumentnummer

NOR40082026

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)