Artikel 4
Die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber dürfen im Verwaltungswege weder aufgelöst noch zeitweilig eingestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10008125
Dokumentnummer
NOR12092863
alte Dokumentnummer
N6195036647L
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