vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.1951

Artikel 15

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008125

Dokumentnummer

NOR12092874

alte Dokumentnummer

N6195036658L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)