Artikel 8
Zu Aufsichtsbeamten können sowohl Männer als auch Frauen bestellt werden. Wenn erforderlich, können den männlichen und den weiblichen Aufsichtsbeamten besondere Aufgaben zugewiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10008120
Dokumentnummer
NOR40005878
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