Artikel 4
1. Soweit es mit den Verwaltungsgepflogenheiten des Mitgliedes vereinbar ist, hat die Arbeitsaufsicht der Aufsicht und Kontrolle durch eine Zentralbehörde zu unterstehen.
2. In Bundesstaaten kann als „Zentralbehörde" entweder eine Bundesbehörde oder eine Zentralbehörde eines Gliedes des Bundesstaates gelten.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10008120
Dokumentnummer
NOR40005874
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