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Artikel 36 Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1950

Artikel 36

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charter der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorangehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10008120

Dokumentnummer

NOR40005906

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