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Artikel 25 Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1950

Teil III. - Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 25

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung den Teil II von der Ratifikation ausnehmen.

2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie durch eine spätere Erklärung jederzeit widerrufen.

3. Jedes Mitglied, für das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels in Kraft ist, hat in seinem Jahresbericht über die Durchführung dieses Übereinkommens den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die Bestimmungen des Teiles II dieses Übereinkommens anzugeben und mitzuteilen, inwieweit diesen Bestimmungen Folge gegeben worden ist oder die Absicht besteht, ihnen Folge zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10008120

Dokumentnummer

NOR40005895

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