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Artikel 13 Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1950

Artikel 13

1. Die Aufsichtsbeamten sind befugt, Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel einer Betriebsanlage, einer Einrichtung oder der Arbeitsverfahren zu veranlassen, die sie mit gutem Grund als gefährlich für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer erachten.

2. Um solche Maßnahmen veranlassen zu können, sind die Aufsichtsbeamten befugt, vorbehaltlich jedes etwaigen gesetzlichen Berufungsrechtes an eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, anzuordnen oder anordnen zu lassen, daß

  1. a) jene Änderungen der Einrichtungen oder Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden, die zur genauen Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer notwendig sind;
  2. b) bei drohender Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer sofort vollziehbare Maßnahmen getroffen werden.

3. Wenn das Verfahren nach Absatz 2 der Verwaltungs- oder Rechtsordnung des Mitgliedes nicht entspricht, sind die Aufsichtsbeamten befugt, bei der zuständigen Behörde die Verfügung von Anordnungen oder sofort vollziehbaren Maßnahmen zu beantragen.

Schlagworte

Gerichtsbehörde, Verwaltungsordnung

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10008120

Dokumentnummer

NOR40005883

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