Artikel 7
Ungeachtet irgendwelcher Bestimmungen in der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen bewirkt die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied nicht ohne weiteres die Kündigung eines jener Übereinkommen, und das Inkrafttreten dieses Übereinkommens schließt neue Ratifikationen der bezeichneten Übereinkommen nicht aus.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
10008119
Dokumentnummer
NOR40004315
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