Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
§ 96b.
Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen. Diese Bestimmung ist abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40230184
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)