Einreihung in das Entlohnungsschema II L
§ 90h.
(1) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen.
(2) Als nicht gesicherte Verwendung gelten
- 1. Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen),
- 2. Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann,
- 3. Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden,
- 4. Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,
- 5. Verwendung in der Nachmittagsbetreuung,
- 6. Verwendung in der Lehrerreserve,
- 7. sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Abs. 2 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
(4) § 4 Abs. 4 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.
Schlagworte
Hauptschule
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40246088
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