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§ 67a VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Verwendungsbezeichnungen

§ 67a.

(1) Für die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes und des handwerklichen Dienstes sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

in der Entlohnungs-gruppe

in der Bewertungs-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Verwendungsbezeichnung

v1

v1/1 bis v1/4

keines

Kommissärin oder Kommissär

v1/1 bis v1/4

10 Jahre

Rätin oder Rat

v1/1 bis v1/4

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

v1/2 und v1/3

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

v1/4

17 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

v1/5 bis v1/7

keines

Hofrätin oder Hofrat

v2

-

keines

Revidentin oder Revident

-

10 Jahre

Oberrevidentin oder Oberrevident

v2/1 und v2/2

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

v2/3 bis v2/6

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

v3 und h1

-

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

-

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

v3/1 und v3/2, h1/1 und h1/2

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

v3/3 bis v3/5, h1/3 und h1/4

17 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

v4 und h2

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

v4/2 und h2/1

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

v4/3, h2/2 und h2/3

17 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

h3

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

h4, v5 und h5

-

keines

Amtswartin oder Amtswart

-

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

    

(2) Abweichend von Abs. 1 sind für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes bei entsprechender Verwendung die im § 140 Abs. 3 BDG 1979 festgelegten Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen in der weiblichen Form.

(3) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40230513