vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 56c VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Abgeltung der Lehrtätigkeit

§ 56c

Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitätsdozenten vorgesehenen Ausmaß.