Aufwandsentschädigung
§ 56b
Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG für
- vollbeschäftigte Vertragsdozenten 4,00%,
- teilbeschäftigte Vertragsdozenten . 2,00%.
Aufwandsentschädigung
§ 56b
Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG für