Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004
Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
§ 55a
(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“.