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§ 55a VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

§ 55a

(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.

(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“.