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§ 54a VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Dienstzulage (Forschungszulage)

§ 54a.

(1) Dem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 10,91% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(3) Dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 1,56% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. Die Ansprüche nach Abs. 4 werden hiedurch nicht berührt.

(4) Der Vertragsassistentin oder dem Vertragsassistenten, die oder der eine tatsächliche Verwendungsdauer als Vertragsassistentin oder Vertragsassistent

  1. 1. von mehr als sechs Jahren bei Vollbeschäftigung oder
  2. 2. von mehr als acht Jahren bei Teilbeschäftigung

in der
Entlohnungs-
stufe

ohne
Lehr-
befugnis

mit Lehr-
befugnis
oder gleichzu-
wertender Befähigung

Euro

1

102,7

364,9

2

143,3

509,4

3

241,9

616,0

4

251,2

621,6

5

248,5

620,2

6

246,0

624,2

7

254,0

622,9

8

252,7

612,0

9

235,1

610,8

10

251,2

626,8

11

251,2

626,8

12

251,2

631,1

13

250,0

629,8

14

262,1

559,5

15

237,8

594,4

16

119,0

831,0

17

475,5

1 187,7

18

475,5

1 187,7

19

475,5

1 187,7

   

(4a) Abweichend von Abs. 4 beträgt die Dienstzulage bei einer Vertragsassistentin oder einem Vertragsassistenten, die oder der nach § 94a Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

in der
Entlohnungs-
stufe

ohne
Lehr-
befugnis

mit Lehr-
befugnis
oder gleichzu-
wertender Befähigung

Euro

1

110,9

474,3

2

238,9

614,8

3

251,2

622,9

4

251,2

619,0

5

243,2

624,2

6

252,7

625,6

7

259,6

613,6

8

229,5

605,3

9

251,2

626,8

10

251,2

626,8

11

251,2

624,2

12

251,2

652,6

13

243,2

560,6

14

317,5

555,2

15

0,0

712,1

16

475,5

1 187,7

17

475,5

1 187,7

18

475,5

1 187,7

19

475,5

1 187,7

   

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40257855