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§ 49a VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Abschnitt IIc

Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für alle Universitätslehrer Anwendungsbereich

§ 49a.

Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begründet wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40212512