Abschnitt IIc
Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitätslehrer Anwendungsbereich
§ 49a.
Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begründet wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40212512
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