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§ 48x VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Vergütung Schulqualitätsmanagement

§ 48x.

(1) Der oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% ihres oder seines Entgeltes.

(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz anzuwenden:

  1. 1. § 15 Abs. 1 letzter Satz GehG,
  2. 2. § 15 Abs. 4 und 5 GehG,
  3. 3. § 15a Abs. 2 GehG.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40212549