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§ 47c VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

§ 47c.

(1) Die Verwendung einer Vertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Vertragslehrperson anstelle der Vergütung gemäß Abs. 4 eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.

(2) Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.

(3) Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.

(4) Der Vertragslehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 58,6 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß § 8a Abs. 2.

(5) Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.

(6) Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von

  1. 1. 702,8 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,
  2. 2. 937,2 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und
  3. 3. 1 171,4 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.

(7) Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Lehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.

(8) Die gemäß Abs. 7 die Leitung der Sommerschule übernehmende Vertragslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und es gebührt ihr hierfür anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Abs. 6 vorgesehene Vergütung. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.

(9) Abs. 1 bis 8 finden auf die im Rahmen der Sommerschule verwendeten Vertragslehrpersonen nach Abschnitt VIII, 3. Unterabschnitt sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40257847