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§ 40 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Ausbildungsphase

§ 40.

(1) Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 2b Z 1 und Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4) oder gemäß § 38 Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4) oder gemäß § 38 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis, neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß § 39 zu absolvierenden Induktionsphase, mit der Ausbildungsphase.

(2) Die Vertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat berufsbegleitend

  1. 1. in den Fällen des § 38 Abs. 2b Z 1 lit. a das erforderliche Bachelor-Lehramtsstudium,
  2. 2. in den Fällen des § 38 Abs. 2b Z 1 lit. b das erforderliche Master-Lehramtsstudium,
  3. 3. in den Fällen des § 38 Abs. 3 die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 38 Abs. 3 Z 3,
  4. 4. in den Fällen des § 38 Abs. 3a die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 38 Abs. 3a Z 3,
  5. 5. in den Fällen des § 38 Abs. 7 die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung, sofern die Vertragslehrperson kein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, und
  6. 6. in den Fällen des § 38 Abs. 11 das Bachelor-Lehramtsstudium gemäß § 38 Abs. 2 Z 1
  1. zu absolvieren.

(3) Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.

(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 6 das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.

(5) Vertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann für ihr berufsbegleitend zu absolvierendes Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe Berufsbildung, mit Ausnahme des berufsbegleitenden Bachelorstudiums der Sekundarstufe Berufsbildung „Facheinschlägige Studien ergänzende Studien“, für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40249711