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§ 38a VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Dienstvertrag

§ 38a.

(1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.

(2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf das Schuljahr bzw. die Schuljahre, in dem bzw. in denen die Induktionsphase (§ 39) absolviert wird, und im Fall des § 38 Abs. 11 auf die Zeit der Ausbildungsphase (§ 40) befristet.

(3) § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Vertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40246079