Besetzung von Planstellen
§ 2a.
(1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
Schlagworte
Planstellenbesetzung, Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40230175
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