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§ 27f VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 27f

Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

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