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§ 1a VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 1a

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen, wie zB „Vertragsbediensteter“, „Vertragslehrer“, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.