vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18a VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Verjährung

§ 18a

(1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder gegenüber der Finanzprokuratur die Verjährung unterbricht.

(5) Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten

  1. 1. nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder
  2. 2. – falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft nach Ablauf dieser Frist

    keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.