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§ 7 Opferfürsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften

§ 7.

(1) Von den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ist ein Viertel an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende Anbote von geeigneten Bewerbern aus diesem Personenkreis vorliegen.

(2) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie Empfänger einer Witwen(Witwer)rente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.

Schlagworte

Witwenrente, Witwerrente

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR40067004

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